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   BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89   

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https://dejure.org/1989,5299
BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89 (https://dejure.org/1989,5299)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1989 - 1 StR 341/89 (https://dejure.org/1989,5299)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89 (https://dejure.org/1989,5299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Nach der neueren Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2, 4, 6, 7, 11 bis 18).

    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Eintritt des Erfolges sei nicht möglich, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten (BGHSt 35, 90, 92).

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Nach der neueren Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2, 4, 6, 7, 11 bis 18).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Nach der neueren Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2, 4, 6, 7, 11 bis 18).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch - Rücktritt vom Versuch -

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317) und vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht.
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Nach der neueren Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2, 4, 6, 7, 11 bis 18).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Nach der neueren Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2, 4, 6, 7, 11 bis 18).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 849/83

    Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz - Strafbefreiender Rücktritt

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Soweit im Urteil des Senats vom 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 (NJW 1984, 1693) eine andere Beurteilung zum Ausdruck kommt, ist diese überholt.
  • BGH, 13.04.1989 - 1 StR 119/89

    Rechtsprechungsänderung zum beendeten und unbeendeten Versuch - Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317) und vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht.
  • BGH, 23.08.1988 - 4 StR 366/88

    Abgrenzung des unbeendeten von dem beendeten Versuch

    Auszug aus BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89
    Nach der neueren Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2, 4, 6, 7, 11 bis 18).
  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

    Dagegen ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst von seiner früheren Auffassung, daß mit Erreichen des Ziels, um dessentwillen der Täter einen (weitergehenden) tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf nimmt, der Versuch beendet und damit strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich sei (NJW 1984, 1693 und StV 1986, 15), ausdrücklich abgerückt (Beschluß vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89; vgl. jedoch auch Urteil dieses Senats vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89).
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (bei Holtz MDR 1989, 681 = JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317 = StV 1989, 247), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht.
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 172/90

    Wirkungen widersprüchlicher gerichtlicher Angaben zum Vorliegen eines bedingten

    Die Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhandlung und Entscheidung, so daß hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4 einerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 20 andererseits).
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